Verein für Geschichte und Heimatkunde e.V.
61449 Steinbach (Taunus)
Mitglied im Hessischen Museumsverband - in der Arbeitsgemeinschaft für Geschichts -
und Heimatvereine des Hochtaunuskreises - im Vereinsring der Stadt Steinbach (Taunus) -
im Förderverein Kreisarchiv
Geschäftsstelle Kai Hilbig (1. Vorsitzender)
Niederhöchstädter Straße 14, 61449 Steinbach (Taunus)
Telefon 06171/ 27 94 006
vorstand@geschichtsverein-steinbach.de
Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Verein für Geschichte und Heimatkunde“ und führt die Arbeit des Vereins für Geschichte und Heimatkunde (Museumsgesellschaft) von 1987 fort. Der Verein wird im Vereinsregister am Amtsgericht in 61281 Bad Homburg eingetragen. Danach trägt er den Namen
„Verein für Geschichte und Heimatkunde e. V.“.
(2) Sitz des Vereins ist 61449 Steinbach/Taunus
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Vermittlung von Geschichts- und Heimatkunde des engeren Bereichs, insbesondere der Stadt Steinbach/Ts. Dieser Zweck wird erreicht durch Sammlung und Bearbeitung geschichtlichen und heimatkundlichen Materials, durch Denkmalpflege, durch Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten, durch Veranstaltung von Vorträgen, Führungen und Studienfahrten, durch Veröffentlichungen und durch den Ausbau eines Heimatmuseums.
(2) Der Verein pflegt enge Beziehungen zu gleichartigen Vereinen und Einrichtungen, zur Stadt Steinbach, zu sonstigen Körperschaften und den Kirchengemeinden wie auch zu gleichgerichteten Anstalten benachbarter Orte, ohne sich parteipolitisch oder konfessionell zu binden.
(3) Der Verein richtet zur Erreichung der Vereinsziele Arbeitsgemeinschaften ein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Seine Tätigkeit ist nicht auf Erwerb ausgerichtet.
(2) „Mittel des Vereins“ dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Beitritt kann nach schriftlichem Antrag erfolgen. Bei Minderjährigen bedarf es hierfür der Unterschrift eines Erziehungsberechtigten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und berichtet hierüber der Mitgliederversammlung.
(2) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder.
(3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages im ersten Quartal des Jahres, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Alle Mitglieder erhalten unentgeltlich die Publikationen des Vereins.
(4) Personen, die sich um den Verein und dessen Ziele besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über ihn berät und in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder zahlen keinen Beitrag und haben keine Stimmrechte.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(6) Ein Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss mindestens ein Vierteljahr vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich vorliegen.
(7) Wer den Bestrebungen und Zielen des Vereins grob zuwiderhandelt oder mehr als einen Jahresbeitrag schuldet, kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Auszuschließende hat vorher Anspruch auf Gehör. Gegen den Ausschluss kann schriftlich Berufung zur nächsten Mit-gliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
(8) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf Rückgewähr von irgendwelchen Leistungen. Beim Ausscheiden ist die Mitgliedskarte zurückzugeben.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Schriftführer/in
dem/der Kassierer/in
bis zu 10 Beisitzern/Beisitzerinnen
(2) Der Vorstand kann für die Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende oder ein anderes vom Vorsitzenden benanntes Mitglied.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt auf Antrag geheim. Nach Ablauf der Amtszeit üben die Vorstandsmitglieder ihre Vorstandstätigkeit bis zur Neuwahl des Vorstandes aus. Falls ein Vorstandsmitglied sein Mandat vor Ablauf der Amtszeit niederlegt, wählt der Vorstand aus den Vereinsmitgliedern eine Person aus, die das Amt übernimmt. Auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung findet für dieses Amt eine Neuwahl statt.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende.
(5) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung findet am Anfang des Geschäftsjahres statt. Zu ihr sind die Mitglieder wenigstens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich zu laden. Anträge für diese Ladung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
(2) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn
- mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt oder
- die Interessen des Vereins dies erfordern.
(3) Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung wird die Beschlussfähigkeit festgestellt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist zu einer neuen Mitgliederversammlung innerhalb von höchstens vier Wochen einzuladen. Diese erneute Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. In der Einladung ist auf die fehlende Beschlussfähigkeit in der ersten und die in jedem Fall vorliegende
Beschlussfähigkeit in der zweiten Mitgliederversammlung hinzuweisen; die 14-tägige Einladungsfrist braucht nicht beachtet zu werden.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre. Ihnen obliegt die laufende Überwachung der Rechnungsführung und die Prüfung des Jahresabschlusses. Vorstandsmitglieder können nicht Kassenprüfer sein.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Zu einer Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Der/die Vorsitzende genehmigt sie durch seine/ihre Unterschrift.
§ 8 Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung kann den Verein auflösen mit der zur Satzungsänderung nötigen Stimmen-mehrheit.
(2) Im Fall der Auflösung des Vereins, des Verlustes der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Steinbach, die es unmittelbar und ausschließlich für den Aufbau und die Unterhaltung eines Heimatmuseums verwenden soll. Falls dies nicht existiert, sollen die Vermögenswerte unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Stand: 25.02.2013